Softwarelizenz Vertrag

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Stand Mai 2015


Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) für die Software:
OptiCan Flasher, OptiCan BDM, ScanCan, TV Free, OptiCan Tracer, OptiCan Installer, OptiCan Updater, FlashBooster

1. Dieses Softwareprogramm und die zugehörige Dokumentation (nachfolgend gemeinsam als "Software" bezeichnet) sind rechtlich geschützt, insbesondere durch nationales und internationales Urheberrecht. Sämtliche Rechte an dieser Software stehen der OBD Tuning GmbH, Duvendahl 105, 21435 Stelle, Deutschland, als Lizenzgeber zu, welche allein zur Erteilung von Lizenzen befugt ist.

2. Durch ausdrückliche Bestätigung der Geltung dieser Lizenzbestimmungen und/oder Fortsetzung der Installation der Software erkennen Sie die Bedingungen und Konditionen der vorliegenden Lizenzvereinbarung gegenüber dem vorstehend genannten Unternehmen als verbindlich an. Falls Sie diesen Nutzungsbedingungen nicht zustimmen, sind Sie nicht berechtigt, die vorliegende Software zu installieren oder zu nutzen.

3. Diese Lizenz gewährt dem Lizenznehmer keine Eigentumsrechte an der Software. Sie erhalten als Lizenznehmer lediglich ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Software nach Maßgabe der jeweils getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und der nachfolgenden Bestimmungen.

4. Die Lizenz gilt für das Gebiet der Europäischen Union. Eine Nutzung außerhalb dieses Gebietes bedarf der vorherigen Zustimmung des Lizenzgebers. Das Nutzungsrecht an der Software bezieht sich ausschließlich auf deren bestimmungsgemäßen Gebrauch, insbesondere die Programmierung von Kraftfahrzeug-Steuergeräten. Jede Verwendung der Software zu anderen als den vertraglichen Zwecken ist untersagt. Eine Lizenz berechtigt zur Installation und Nutzung der Software auf einem einzigen Computer oder anderem digitalen elektronischen Gerät ("Rechner").

5. Ist die erworbene Lizenz nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zeitlich beschränkt, endet das Nutzungsrecht automatisch mit Ablauf der vereinbarten Lizenzdauer. Die Software ist in diesem Fall auf dem installierten Rechner unverzüglich und endgültig zu löschen. Um dies zu vermeiden, kann der Lizenznehmer rechtzeitig die Lizenzdauer verlängern lassen.

6. Zur Aktivierung bzw. Nutzung der Software ist ein Online-Zugang erforderlich.

7. Bei jedem Zugriff auf unser Netzwerk werden die Daten des Zugriffs an uns übermittelt und von uns im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu Zwecken der Vertragsdurchführung gespeichert. Hierzu zählen unter anderem die Seriennummer der Software, ihr HASH-Wert sowie die MAC- und die IP-Adresse des anfragenden Rechners.

8. Der Lizenznehmer darf zur Sicherung eine Vollkopie der Software erstellen; der Lizenznehmer hat diese als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Darüber hinaus ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Software und die dazugehörige Dokumentation zu kopieren. Soweit es nach dem Urheberrechtsgesetz oder vertraglich nicht ausdrücklich gestattet ist, darf der Lizenznehmer kein Reverse Engineering, keine Disassemblierung und keine Dekompilierung der Software durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu modifizieren oder Lizenzierungs- und Kontrollfunktionen der Software zu deaktivieren.

9. Der Lizenznehmer darf die Software nur mit vorheriger Zustimmung des Lizenzgebers entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weitergeben. Ist die Software zusammen mit Hardware, für die sie programmiert wurde und mit der sie verbunden ist, lizenziert worden, kann sie nur zusammen mit der Hardware zu den Bedingungen dieser Lizenz, mit denen sich der neue Lizenznehmer vorab gegenüber dem Lizenzgeber einverstanden erklären muss, veräußert werden. Unter diesen Voraussetzungen gilt die Einwilligung in die gleichzeitige Veräußerung der Software zusammen mit der Hardware damit als erteilt. Beim ursprünglichen Lizenznehmer vorhandene Kopien der Software sind im Zuge dessen vollständig und endgültig zu löschen.

10. Gewährleistung
(a) Mängel der Software (Sach- und Rechtsmängel) werden vom Lizenzgeber innerhalb der Mängelhaftungsfrist, die bei unternehmerischen Lizenznehmern ein Jahr beträgt, beginnend mit der Ablieferung, nach entsprechender Mitteilung durch den Lizenznehmer behoben. Dies geschieht nach Wahl des Lizenzgebers durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung). (b) Im Falle der Ersatzlieferung ist der Lizenzgeber auch zur Lieferung einer neuen Programmversion mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn dies ist für den Lizenznehmer unzumutbar, etwa im Fall des Erfordernisses eines anderen Betriebssystems oder leistungsfähigerer Hardware, nicht aber wegen erneuter Einarbeitungszeit. (c) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Lizenznehmer nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach Ziff. 13 dieser Vereinbarung. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus. (d) Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem Lizenzgeber hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Lizenzgeber verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

11.Haftung
(a) Die Ansprüche des Lizenznehmers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach vorliegender Klausel. (b) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers beruhen, haftet der Lizenzgeber unbeschränkt. (c) Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Lizenzgeber unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Lizenzgeber nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit, wie nachstehend. (d) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss. (e) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. (f) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter. (g) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).

12. Der Lizenznehmer wird die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von acht Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Lizenzgeber innerhalb weiterer acht Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der oben dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

13. Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle sich im kaufmännischen Verkehr aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Lizenzgebers.

14. Für den Fall, dass Bestimmungen dieses Lizenzvertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Lizenzvertrages im Übrigen nicht. Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) für die Software: OptiCan Flasher, OptiCan BDM, ScanCan, TV Free, OptiCan Tracer, OptiCan Installer, OptiCan Updater, FlashBooster